Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 7, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.
"1115839068"
Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 7, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.
17.53 In Stock
Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

by Jessica Schüngel
Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

by Jessica Schüngel

eBook

$17.53 

Available on Compatible NOOK devices, the free NOOK App and in My Digital Library.
WANT A NOOK?  Explore Now

Related collections and offers


Overview

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 7, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.

Product Details

ISBN-13: 9783640586851
Publisher: GRIN Verlag GmbH
Publication date: 01/01/2010
Sold by: CIANDO
Format: eBook
Pages: 21
File size: 415 KB
Language: German
From the B&N Reads Blog

Customer Reviews